Auch das Obergericht verfügte in seinem Urteil SK 15 124 vom 7. Juni 2017, dass der Verurteilte zurück in den Massnahmenvollzug gehe. Weiter ist nicht aktenkundig, dass der Verurteilte seither jemals ein Haftentlassungsgesuch stellte. Mit Blick auf die vorangehenden Ausführungen ist einzig entscheidend, dass ihm seit dem 2. Oktober 2012 die Freiheit unter dem Titel «vorzeitiger Massnahmevollzug» entzogen war, auch wenn er sich faktisch nicht mehr im Massnahmevollzug befunden hat. Demzufolge begann die Fünfjahresfrist gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB am 2. Oktober 2012 und war am 1. Oktober 2017 abgelaufen.