15. Wie sich aus der Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmevollzug vom 28. September 2012 ergibt, trat der Verurteilte die Massnahme am 2. Oktober 2012 an. Dass er sich tatsächlich im vorzeitigen Massnahmevollzug befand, bestätigt der Umstand, dass die Anstalten Thorberg und der FPD im Mai 2014 den Abbruch des vorzeitigen Massnahmevollzugs beantragten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1287/2017 vom 18. Januar 2018, E. 1.4.2). Auch das Obergericht verfügte in seinem Urteil SK 15 124 vom 7. Juni 2017, dass der Verurteilte zurück in den Massnahmenvollzug gehe.