14. Für die Beschwerdekammer gibt es daher keinen Grund auf ihren Beschluss BK 16 342 vom 9. Dezember 2016 zurückzukommen. Massgebend für die Berechnung der Fünfjahresfrist nach Art. 59 Abs. 4 StGB ist im Fall des vorzeitigen Massnahmevollzugs der Eintritt in die Vollzugsanstalt. Nicht zu beurteilen ist, wie mit Blick auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_1203/2017 vom 1. November 2017 E. 4.1.1 allenfalls Untersuchungs- und Sicherheitshaft zu berücksichtigen sind. Da in diesen Fällen nicht von einem Massnahmevollzug ausgegangen werden kann, können sie jedenfalls nicht relevant für den Beginn der Frist nach Art. 59 Abs. 4 StGB sein.