SZK 2/2017, S. 36, Fussnote 7). Auch der Auffassung HEER, wonach aufgrund dieses Urteils der vorzeitige Massnahmevollzug bei der Berechnung der fünfjährigen Dauer der Massnahme keine Rolle spiele und nur bei der allfälligen Ermittlung einer Reststrafe nach Beendigung der Massnahme zu beachten sei, kann nicht gefolgt werden (vgl. HEER, Beendigung therapeutischer Massnahmen: Zuständigkeiten und Verfahren in: AJP 2017, S. 598 sowie LEHNER, Freiheitsentziehende Massnahmen im schweizerischen Recht, in: recht, Zeitschrift für juristische Weiterbildung und Praxis, 2017, S. 94).