Der Beginn der Massnahme bzw. Ablauf der Höchstfrist war insofern nicht entscheidend. Dass Ausgangspunkt für die Berechnung der Fünfjahresfrist nicht der vorübergehende vorzeitige Massnahmevollzug bildete, dürfte mit Blick auf die zu beurteilende Frage der Haftentschädigung ergebnisorientiert erfolgt sein. Für die Frage, was bezüglich der Berechnung der Frist nach Art. 59 Abs. 4 StGB gilt, falls sich ein Betroffener bis zum rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteil, mit welchem eine Massnahme angeordnet wird, im vorzeitigen Massnahmevollzug befindet, kann dem unpublizierten Entscheid jedenfalls nichts entnommen werden.