13. Im Urteil 6B_1213/2016 vom 8. März 2017 E. 2.2 rechnete das Bundesgericht die Untersuchungshaft, den vorzeitigen Strafantritt sowie die Unterbringung im Rahmen des vorzeitigen stationären therapeutischen Massnahmevollzugs an die Massnahmedauer an. Der Betroffene befand sich hier während insgesamt vier Monaten im vorzeitigen Massnahmevollzug. Zuvor war er in Untersuchungshaft, danach bis zum Sachurteil im vorzeitigen Strafvollzug. Zu beurteilen war ein Schadenersatzbegehren wegen nicht rechtmässiger Haft.