7 Beginn der Frist nach Art. 59 Abs. 4 StGB ab vorzeitigem Eintritt in die Vollzugsanstalt führt lediglich dazu, dass diese Frist früher erreicht ist und die Massnahme entsprechend zu einem früheren Zeitpunkt gerichtlich überprüft wird. So wird aber sichergestellt, dass der Massnahmevollzug vorerst nicht länger als fünf Jahre dauert.