62d Abs. 1 StGB). Es bestehen keine sachlichen Gründe, den vorzeitigen Massnahmevollzug bei der Berechnung der Frist nach Art. 59 Abs. 3 StGB anders zu handhaben als den ordentlichen Massnahmevollzug. Es kommt daher auch nicht darauf an, ob eine Behandlung in der Folge effektiv stattfindet und/oder der Betroffene behandlungswillig ist. So lange der vorzeitige Massnahmeantritt nicht widerrufen wird (vgl. auch zur Möglichkeit der Rückversetzung HÄRRI, a.a.O., N. 24 zu Art. 236 StPO), bleibt es ein (vorzeitiger) Massnahmevollzug. Zudem führt die Verkürzung der effektiven Behandlungsdauer nicht zu einer Verkürzung der Massnahmedauer. Der