12. Die Möglichkeit, dass während des vorzeitigen Massnahmevollzugs jederzeit ein Haftentlassungsgesuch gestellt werden kann (vgl. BGE 143 IV 160, auch zur Rechtsnatur des vorzeitigen Massnahmevollzugs), ändert nichts daran, dass es sich um mit der Massnahme verbundenen Freiheitsentzug handelt. Einzig der Widerruf der Einwilligung zum vorzeitigen Massnahmeantritt genügt für dessen Beendigung jedenfalls nicht. Zudem besteht auch im ordentlichen Massnahmevollzug die Möglichkeit, jederzeit die Aufhebung der Massnahme zu verlangen (vgl. HEER, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, 2. Aufl. 2013, N. 37 zu Art. 62d Abs. 1 StGB).