Andernfalls würde der vorzeitige Massnahmevollzug sinnentleert. Sollte diese Zeit für die Berechnung der Höchstdauer keine Rolle mehr spielen, ist fraglich, aus welchem Grund eine Massnahme überhaupt noch vorzeitig angetreten werden sollte. Abgesehen davon stand auch in BGE 142 IV 105 ausser Frage, dass die Frist gemäss Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB mit dem Eintritt in die Einrichtung beginnt, sofern die Behandlung aus der Freiheit angetreten wird (E. 4.2). Im Fall des vorzeitigen Massnahmevollzugs muss daher der Eintritt in die Vollzugsanstalt massgebend für die Berechnung der Frist nach Art.