Entsprechend bezeichnet auch das Bundesgericht den vorzeitigen Massnahmeantritt als Beginn der Massnahme (vgl. BGE 136 IV 70 E. 2.4). Mit dem vorzeitigen Straf- oder Massnahmenantritt verlässt der Beschuldigte das Regime der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft und tritt in jenes des Straf- oder Massnahmenvollzugs über (HÄRRI, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, N. 25 zu Art. 236 StPO). Die mit dem Eintritt in die Vollzugsanstalt einhergehende Änderung des Vollzugsregimes ist daher gleichbedeutend mit dem Beginn der Massnahme. Andernfalls würde der vorzeitige Massnahmevollzug sinnentleert.