Wesentlich ist, dass er damit den Beginn der Massnahme festlegte. Der vorzeitige Massnahmeantritt bezweckt, die Zeit vor dem Sachurteil bereits für eine stationäre Behandlung zu nutzen und die Aussichten auf eine Legalbewährung mit der Behandlung des Beschwerdeführers erheblich verbessern zu lassen. Entsprechend bezeichnet auch das Bundesgericht den vorzeitigen Massnahmeantritt als Beginn der Massnahme (vgl. BGE 136 IV 70 E. 2.4).