11. Nach Art. 236 Abs. 4 StPO wird mit dem Eintritt in die Vollzugsanstalt die Massnahme angetreten. Ab diesem Zeitpunkt handelt es sich daher um mit der Massnahme verbundenen Freiheitsentzug. Soll ein solcher nicht verlängert werden, muss im Fall des vorzeitigen Massnahmevollzugs der vorzeitige Eintritt in die Vollzugsanstalt als Beginn für die Berechnung der Höchstfrist nach Art. 59 Abs. 4 StGB gelten. Es ist unerheblich, ob der Gesetzgeber in Art. 236 Abs. 4 StPO auch diese Höchstfrist vor Augen hatte. Wesentlich ist, dass er damit den Beginn der Massnahme festlegte.