10. Das Bundesgericht bezieht in BGE 142 IV 105 letztlich Stellung für eine möglichst schnelle gerichtliche Überprüfung der Massnahme (vgl. auch HEER, Beendigung therapeutischer Massnahmen: Zuständigkeiten und Verfahren in: AJP 2017, S. 598). Der Beginn der Frist nach Art. 59 Abs. 4 StPO wurde auf den Zeitpunkt des rechtskräftigen und vollstreckbaren Gerichtsurteils, in dem die Massnahme angeordnet wurde, vorverlegt, damit der mit der Massnahme verbundene Freiheits-