Zudem ist zu befürchten, dass die bisherige Dauer des vorzeitigen Massnahmevollzugs die Dauer der erstmalig angeordneten Massnahme präjudiziert. Das Gericht wird die Massnahmedauer kaum mehr kürzen, wenn sich der Betroffene bereits seit beinahe fünf Jahren im vorzeitigen Massnahmevollzug befand.