9. Auch wenn das Gericht bei der Anordnung der Massnahme die aktuellen Verhältnisse berücksichtigt, kann damit keine Verlängerung der Massnahme verbunden sein. Andernfalls wäre es – wie vorliegender Fall zeigt – möglich, dass einem Betroffenen während zehn Jahren unter dem Titel Massnahmevollzug die Freiheit entzogen wird. Dies widerspricht Art. 59 Abs. 4 StGB und stellt eine Schlechterstellung dar. Zudem ist zu befürchten, dass die bisherige Dauer des vorzeitigen Massnahmevollzugs die Dauer der erstmalig angeordneten Massnahme präjudiziert.