Eine Auswirkung dieser Bestimmung auf die gerichtliche Überprüfungsfrist sei nicht ersichtlich, wenn man sich den Sinn und Zweck von Art. 59 Abs. 4 StGB – eine regelmässige gerichtliche Beurteilung – vor Augen führe. PFENNINGER kommt daher zum Schluss, dass bei einem vorzeitigen Massnahmeantritt die fünfjährige gerichtliche Überprüfungsfrist mit dem Datum (der Rechtskraft) des Sachurteils (neu) zu laufen beginne. Dieses Fazit stehe auch im Einklang mit dem Urteil des Bundesgerichts 6B_1213/2016 vom 8. März 2017 (PFENNINGER, Der Beginn der Überprüfungsfrist nach Art.