59 Abs. 4 StGB betrachtet werden. Es liege daher auch keine Schlechterstellung vor, zumal das Gericht die Möglichkeit habe, eine kürzere Massnahmedauer als die vorgesehenen fünf Jahre anzuordnen. Weiter gehe es bei Art. 236 Abs. 4 StPO ausschliesslich um die Regelung des Vollzugsregimes. Eine Auswirkung dieser Bestimmung auf die gerichtliche Überprüfungsfrist sei nicht ersichtlich, wenn man sich den Sinn und Zweck von Art. 59 Abs. 4 StGB – eine regelmässige gerichtliche Beurteilung – vor Augen führe.