Trete ein Beschuldigter eine Massnahme vorzeitig an, habe er sich im Zeitpunkt der Hauptverhandlung des Sachurteils bereits seit einiger Zeit im Massnahmevollzug befunden. Das Gericht nehme diesen bisherigen Massnahmeverlauf zur Kenntnis und berücksichtige diesen bei der definitiven Anordnung der Massnahme. Bei vorgängigem vorzeitigem Massnahmeantritt könnte die gerichtliche Hauptverhandlung anlässlich des Sachurteils als gerichtliche Überprüfung der Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 4 StGB betrachtet werden.