8. 8.1 Zu prüfen ist, ob gegenteilige Lehrmeinungen sowie die neueste bundesgerichtliche Rechtsprechung Anlass geben, auf diesen Beschluss zurückzukommen. 8.2 PFENNINGER vertritt mit Verweis auf BGE 142 IV 105 E. 5.6 die Auffassung, dass die zeitliche Begrenzung in Art. 59 Abs. 4 StGB sicherstellen soll, dass ein Gericht regelmässig überprüfe, ob die Massnahme und damit letztlich der mit ihr verbundene Freiheitsentzug noch verhältnismässig sei. Trete ein Beschuldigter eine Massnahme vorzeitig an, habe er sich im Zeitpunkt der Hauptverhandlung des Sachurteils bereits seit einiger Zeit im Massnahmevollzug befunden.