Ausserdem würde ein Abstellen auf die rechtskräftige Anordnung der Massnahme ohne Rücksicht auf einen vorzeitigen Vollzugsantritt zu einer Schlechterstellung derjenigen führen, welche dem freiwillig zustimmten: Es hätte nämlich zur Folge, dass sich die Höchstdauer gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB um die 5 Dauer des vorzeitigen Vollzugs verlängern würde, bis es zu einer ersten gerichtlichen Überprüfung der angeordneten Massnahme komme.