Mit Art. 236 Abs. 4 StPO sei somit der Beginn einer vorzeitig angetretenen Massnahme gesetzlich festgelegt worden, was auch für den Fristenlauf gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB gelten müsse. Die Dauer des vorzeitigen Massnahmenvollzugs sei deshalb bei der Berechnung der fünfjährigen Höchstdauer nach Art. 59 Abs. 4 StGB mitzuzählen. Nur so lasse sich Art. 59 Abs. 4 StGB mit Art. 236 Abs. 4 StPO sinnvoll in Einklang bringen. Ausserdem würde ein Abstellen auf die rechtskräftige Anordnung der Massnahme ohne Rücksicht auf einen vorzeitigen Vollzugsantritt zu einer Schlechterstellung derjenigen führen, welche dem freiwillig zustimmten: