7. Das Obergericht des Kantons Bern hielt in seinem Leitentscheid BK 16 342 vom 9. Dezember 2016 E. 3.5 mit Verweis auf BK 14 295 vom 23. Juli 2015 E. 7 fest, dass Art. 236 Abs. 4 StPO für den Fall eines vorzeitigen Vollzugsantritts bestimme, dass die beschuldigte Person ihre Strafe oder Massnahme mit dem Eintritt in die Vollzugsanstalt antrete (vgl. auch das Kreisschreiben ‹Vorzeitiger Straf- und Massnahmenvollzug› der Strafabteilung des Obergerichts Bern vom 23. April 2012). Mit Art.