Diese Wartezeit soll (auch aus Gründen der Praktikabilität und des Gleichheitsgebots) unbesehen davon angerechnet werden, ob während dieser Zeit bereits eine gewisse therapeutische Begleitung stattgefunden hat oder nicht (vgl. E. 5.6). Wie zu entscheiden wäre, wenn der Beschwerdeführer die Massnahme vorzeitig angetreten hätte, beurteilte das Bundesgericht explizit nicht (E. 4.1).