59 Abs. 4 StGB noch nicht erreicht und würde auch während des Verlängerungsverfahrens nicht ablaufen. Allerdings argumentierte das Bundesgericht in BGE 142 IV 105 zu Gunsten Inhaftierter, welche nach einer gerichtlichen Anordnung einer Massnahme auf einen Platz in einer geeigneten Massnahmeinstitution warten müssen. Diese Wartezeit soll (auch aus Gründen der Praktikabilität und des Gleichheitsgebots) unbesehen davon angerechnet werden, ob während dieser Zeit bereits eine gewisse therapeutische Begleitung stattgefunden hat oder nicht (vgl. E. 5.6).