b des Bundesgerichtsgesetzes [BGG; SR 173.110] sowie SPRENGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 8 und N. 26 zu Art. 437 StPO). Ohne Berücksichtigung des vorzeitigen Massnahmevollzugs wäre der Massnahmebeginn somit der 18. Januar 2018 und nicht der 7. Juni 2017 gewesen. So oder anders wäre bei dieser Ausgangslage die Höchstfrist gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB noch nicht erreicht und würde auch während des Verlängerungsverfahrens nicht ablaufen.