6. Das Bundesgericht hielt in BGE 142 IV 105 E. 5.9 fest, die in Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB festgesetzte Dauer einer stationären therapeutischen Massnahme beginne mit dem rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid, in dem die Massnahme angeordnet werde, sofern dem Betroffenen nach der Massnahmeanordnung bis zum effektiven Behandlungsbeginn die Freiheit entzogen sei (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1213/2016 vom 8. März 2017 E. 2.2). Rechtskräftig und vollstreckbar wurde das Urteil mit dem Entscheid des Bundesgerichts am 18. Januar 2018 (Art. 61 und 103 Abs. 2 Bst. b des Bundesgerichtsgesetzes [BGG;