Die Frist zur Berechnung des Erreichens der Höchstdauer der erneut gegen den Verurteilten angeordneten Massnahme habe ab diesem Zeitpunkt zu laufen angefangen. Da die Höchstdauer damit erst am 6. Juni 2022 erreicht sein werde, seien die Voraussetzungen einer Verlängerung der Massnahme nicht gegeben und es bestehe kein Raum zur Anordnung der Sicherheitshaft.