Entscheidend für die Anordnung der Sicherheitshaft im Zeitpunkt der Antragsstellung des Regionalgerichts am 2. März 2018 ist damit zunächst, ob die Höchstdauer der Massnahme abgelaufen ist bzw. während des Verlängerungsverfahrens abläuft. 5. Das Zwangsmassnahmengericht vertritt mit Verweis auf HEER die Auffassung, dass die Rechtskraft des Urteils in der Hauptsache fristauslösend für die Berechnung der Dauer gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB wirke (Basler Kommentar Strafgesetzbuch I, 2. Aufl. 2013, N. 129 zu Art.