Ein formell gültiger Hafttitel lässt sich daher mit dem Argument des Vollzugs der Reststrafe nicht begründen. 4.4 Spätestens seit der vollstreckbaren Anordnung der Massnahme durch das Bundesgericht am 18. Januar 2018 befindet sich der Verurteilte auch nicht mehr im vorzeitigen Massnahmevollzug. Entscheidend für die Anordnung der Sicherheitshaft im Zeitpunkt der Antragsstellung des Regionalgerichts am 2. März 2018 ist damit zunächst, ob die Höchstdauer der Massnahme abgelaufen ist bzw. während des Verlängerungsverfahrens abläuft.