Der Vollzug der Reststrafe würde bedingen, dass die Massnahme aufgehoben und der Vollzug der Reststrafe angeordnet würde. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass eine zeitlich abgelaufene Massnahme (Höchstfrist gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB erreicht und keine rechtzeitige Verlängerung) keine formelle Aufhebung braucht (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 342 vom 9. Dezember 2016 E. 3.5), kann der Vollzug der Reststrafe nicht automatisch laufen, sondern muss angeordnet werden. Ein formell gültiger Hafttitel lässt sich daher mit dem Argument des Vollzugs der Reststrafe nicht begründen.