Ist die rechtzeitige Verlängerung nicht möglich, ist für die Zeit bis zum endgültigen Entscheid Sicherheitshaft anzuordnen. Dies gilt gemäss Urteil des Bundesgerichts 6B_1432/2017 vom 15. Januar 2018 E. 1.5 auch, wenn der mit dem Massnahmenvollzug verbundene Freiheitsentzug die Dauer der angeordneten Freiheitsstrafe noch nicht erreicht hat. Der Strafvollzug wurde zu Gunsten der stationären therapeutischen Massnahme aufgeschoben. Der Vollzug der Reststrafe würde bedingen, dass die Massnahme aufgehoben und der Vollzug der Reststrafe angeordnet würde.