221 und 229 ff. StPO analog anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 6B_1432/2017 vom 15. Januar 2018 E. 1.4 mit zahlreichen Hinweisen), was die Zuständigkeit des Zwangsmassnahmengerichts für die prozessuale Haft mit sich bringt, wenn das Verfahren beim erstinstanzlichen Gericht hängig ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1432/2017 vom 15. Januar 2018 E. 1.4). 4.3 Der Entscheid betreffend Verlängerung der Massnahme muss vor Ablauf der Fünfjahresfrist nach Art. 59 Abs. 4 StGB ergehen. Ist die rechtzeitige Verlängerung nicht möglich, ist für die Zeit bis zum endgültigen Entscheid Sicherheitshaft anzuordnen.