3 er die Dauer der Strafe nicht übersteige, müsse keine Sicherheitshaft angeordnet werden. 4.2 Über die Verlängerung der stationären Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 4 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) befindet das Gericht in einem selbstständigen nachträglichen Entscheid im Sinne von Art. 363 ff. StPO. Bis zur Rechtskraft des neuen Massnahmeentscheids hat sich ein Freiheitsentzug auf strafprozessuale Sicherheitshaft zu stützen, denn die Art. 363 ff. StPO enthalten diesbezüglich keine besondere Regelung.