4. 4.1 Der Verurteilte macht geltend, Sicherheitshaft könne nur während einem noch nicht rechtskräftigen Strafverfahren angewendet werden. Er sei zu sechseinhalb Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Solange er diese Strafe nicht abgesessen habe, sei er rechtskräftig verurteilt und könne vor Ablauf dieser Strafe nur freigelassen werden, wenn das die Strafvollzugsbehörde auch entscheide. Es gebe keinen Raum für einen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts. Solange die Haftdau-