Das Obergericht des Kantons Bern ordnete erneut eine Freiheitsstrafe von sechseinhalb Jahren sowie eine stationäre psychotherapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB an. Weiter stellte es fest, dass die Massnahme am 2. Oktober 2012 angetreten worden sei (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 15 124 vom 7. Juni 2017). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht am 18. Januar 2018 ab, soweit es darauf eintrat (6B_1287/2017).