Weiter wurde eine stationäre psychotherapeutische Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 3 StGB angeordnet und festgestellt, dass die Massnahme am 2. Oktober 2012 angetreten worden sei. Das Obergericht des Kantons Bern bestätigte dieses Urteil am 24. Juni 2014 (SK 13 367). Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht am 8. April 2015 teilweise gut (Urteil 6B_884/2014). Es hob das Urteil des Obergerichts auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Das Obergericht des Kantons Bern ordnete erneut eine Freiheitsstrafe von sechseinhalb Jahren sowie eine stationäre psychotherapeutische Massnahme gemäss Art.