2 behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Auf die formund fristgerechte Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist einzutreten. 2.2 Das Regionalgericht vertritt die Auffassung, es sei – analog zum Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft – auch zur Beschwerde legitimiert, da es als Verfahrensleiterin den Antrag beim Zwangsmassnahmengericht gestellt habe.