Auch wenn nicht die Haftentlassung zur Diskussion steht, aber die Frage der Erforderlichkeit der Sicherheitshaft. Die Staatsanwaltschaft ist demnach auch in diesem Verfahren zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. auch Art. 381 Abs. 1 und 2 StPO, Art. 62 Abs. 1 EG ZSJ). Zuständig zur Beurteilung ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichts-