2. 2.1 Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Strafprozessordnung (StPO; SR 312) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Sicherheitshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung steht dieses Beschwerderecht auch der Staatsanwaltschaft zu (BGE 137 IV 22 E. 1). Das muss auch für die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Sicherheitshaft im nachträglichen Verfahren gelten. Auch wenn nicht die Haftentlassung zur Diskussion steht, aber die Frage der Erforderlichkeit der Sicherheitshaft.