Die Staatsanwaltschaft stellte den Antrag, die Beschwerde gutzuheissen, den Entscheid aufzuheben und das Verfahren – allenfalls nach Feststellung der Rechtsverweigerung und Erteilung von Weisungen gemäss Art. 397 Abs. 4 StPO – an das Zwangsmassnahmengericht zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei betreffend den Verurteilten die Sicherheitshaft gemäss Art. 229 Abs. 2 StPO anzuordnen, rückwirkend vom 2. Oktober 2017 bis am 1. Juni 2018. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 23. März 2018 auf eine Stellungnahme. Der Verurteilte, amtlich vertreten durch Rechtsanwältin B.__