Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 15. März 2018 (KZM 18 371) Regeste: Art. 59 Abs. 4 StGB; Beginn der Fünfjahresfrist (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung) Die Höchstfrist für den mit der stationären Behandlung verbundenen Freiheitsentzug von fünf Jahren beginnt im Falle eines vorzeitigen Massnahmevollzugs mit dem Antritt desselben zu laufen (E. 5 ff.). Erwägungen: