Hinsichtlich einer Herausgabe an C.________ verfügt der Beschwerdeführer indes über kein eigenes rechtlich geschütztes Interesse (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 220 vom 7. Juni 2017 E. 4.2, mit Hinweisen). Auf die Beschwerde kann somit offensichtlich nicht eingetreten werden.