(nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 19. März 2018 Beschwerde ein, mit welcher er die Aufhebung der Beschlagnahme und die Herausgabe des Fahrzeugs an die zivilrechtliche Eigentümerin C.________ verlangte. Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).