Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 113 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 3. April 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Beschlagnahme Strafverfahren wegen Betrugs Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für Wirtschaftsdelikte vom 26. Februar 2018 (W 18 12) Erwägungen: 1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) ermittelt gegen A.________ wegen Betrugs. Am 26. Februar 2018 ver- fügte sie die Beschlagnahme des Fahrzeugs Audi A7 Sportback, mit welchem A.________ in die Schweiz eingereist war. Sie hielt dazu fest, dass die Zulas- sungsbescheinigung des Fahrzeugs zwar auf C.________ laute, jedoch die Ge- samtumstände ergeben würden, dass die Eigentümerschaft bei A.________ liege. Gegen die Beschlagnahmeverfügung reichte A.________ (nachfolgend: Be- schwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 19. März 2018 Beschwerde ein, mit welcher er die Aufhebung der Beschlagnahme und die Herausgabe des Fahrzeugs an die zivilrechtliche Eigentümerin C.________ ver- langte. Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessord- nung [StPO; SR 312.0]). 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Es bedarf einer näheren Prüfung, ob der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legi- timiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). 2.2 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Dritt- person können beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden, zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden, den Geschädigten zurückzugeben sind oder wenn sie einzuziehen sind (Art. 263 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 69 ff. des Schwei- zerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]). Zur Beschwerde gegen eine Be- schlagnahme ist legitimiert, wer faktisch betroffen ist und ein rechtlich geschütztes Interesse hat. Die Tatsache allein, dass der Beschwerdeführer Verfügungsadressat ist, begründet seine Legitimation nicht. Ob der Beschwerdeführer ein rechtlich ge- schütztes Interesse hat, ist an seinen Rechtsbegehren zu messen, vorweg also daran, was er verlangt. So ergibt sich, dass er nicht die Herausgabe des Fahrzeugs an sich selbst beantragt, sondern an C.________. Hinsichtlich einer Herausgabe an C.________ verfügt der Beschwerdeführer indes über kein eigenes rechtlich geschütztes Interesse (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 220 vom 7. Juni 2017 E. 4.2, mit Hinweisen). Auf die Beschwerde kann somit offensichtlich nicht eingetreten werden. 2 3. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die amtliche Entschädigung für Rechtsanwalt B.________ wird am Ende des Ver- fahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgelegt werden (Art. 135 Abs. 2 StPO). 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schuldigten/Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für Rechtsanwalt B.________ wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgelegt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte, Staatsanwalt D.________ (mit den Akten) Bern, 3. April 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Beldi i.V. Gerichtsschreiberin Lustenberger Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 4