3. Die Teilentschädigung der Beschwerdeführerin für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren wird mit separatem Beschluss festgesetzt. 4. Dem Beschuldigten wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Teilentschädigung von CHF 885.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) ausgerichtet. 5. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Fürsprecher D.________ - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt G.________ (mit den Akten)