Es wird festgestellt, dass das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt worden ist. Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung wird aufgehoben. Das Mobiltelefon «Samsung» und das Navi «Tom Tom» sind der Beschwerdeführerin auszuhändigen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden bestimmt auf CHF 1‘200.00. Zwei Drittel der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 800.00, trägt der Kanton Bern. Ein Drittel der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 400.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.