Auch dem Beschuldigten steht im Umfang seines Obsiegens gestützt auf die genannten Bestimmungen eine Teilentschädigung für die im Beschwerdeverfahren entstandenen Anwaltskosten zu. Sie bemisst sich auf einen Drittel des von Rechtsanwalt B.________ geltend gemachten, nicht zu beanstandenden Honorars von total CHF 2‘656.30 und beträgt somit CHF 885.45 (inkl. Auslagen und MwSt.). 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.