8 10. Im Umfang ihres Obsiegens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine angemessene Teilentschädigung ihrer Aufwendungen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 429 Abs. 1 Bst. a StPO analog). Die konkrete Entschädigung von Rechtsanwalt D.________ wird mit separater Verfügung festgesetzt.