9. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens. Als unterliegend gilt auch jene Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 1‘200.00 bestimmt. Die Beschwerde wird in zwei Punkten gutgeheissen, im Übrigen abgewiesen, soweit überhaupt darauf eingetreten wird. Zu Gunsten der Beschwerdeführerin ist bei der Kostenverlegung die festgestellte Gehörsverletzung zu berücksichtigen.